Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2021.258 (ST.2020.83; StA.2020.1214) Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Fedier Gerichtsschreiberin i.V. Gall Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am [tt.mm.1957], von Aeschi bei Spiez, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Baumberger, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 18. März 2020 um 09:03 Uhr auf der Heimenholzstrasse in Möhlin die örtlich zulässige Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h um strafbare 53 km/h überschritten zu haben. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestrafte den Beschuldigten dafür mit Strafbefehl vom 7. Mai 2020 wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwin- digkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer unbedingten Geld- strafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00, d.h. Fr. 45'000.00. 1.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 25. August 2021 von Schuld und Strafe frei. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 9. November 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00 zu verurteilen. 2.2. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. November 2021 vorgängig zur Beru- fungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 2.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 beantragte der Be- schuldigte, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. März 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf -3- nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Wider- handlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach ständiger Rechtspre- chung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG unge- achtet der konkreten Umstände u.a. erfüllt, wenn die zulässige Höchstge- schwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E 1.2.1 und 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 jeweils mit Hinweisen; BGE 124 II 259 E. 2.b). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschrei- tungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2 und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung un- geachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchst- geschwindigkeit ausserorts um 35 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E 1.2.1; BGE 132 II 234 E. 3.1). 1.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte am 18. März 2020 um 09:03 Uhr den Personenwagen Tesla mit dem Kennzeichen […] ausserorts auf der Heimenholzstrasse in Möhlin in Fahrtrichtung Industrie gelenkt hat. Dabei wurde er von Angehörigen der Regionalpolizei Unteres Fricktal mit zwei Messgeräten (Robot TraffiStar SR 590) bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer (toleranzbereinigten) Ge- schwindigkeit von 133 km/h gemessen. Umstritten ist jedoch, ob die Geschwindigkeitsmessung den rechtlichen Anforderungen genügt und als Beweismittel verwendet werden darf, oder ob sie an Mängeln leidet, die sie als Beweismittel untauglich machen. Weiter ist strittig, ob beim Tesla eine technische Störung vorgelegen hat, die zur Folge hatte, dass die gefahrene Geschwindigkeit in Meilen anstatt -4- Kilometer pro Stunde angezeigt worden ist, und damit einhergehend, ob der Beschuldigte die (massive) Geschwindigkeitsüberschreitung wahr- genommen hat. 2. 2.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Mithin be- schränken die Regeln über den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen die freie Beweiswürdigung nicht. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 2.2. Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels peri- odisch dessen Messbeständigkeit (Art. 24 Abs. 1 MessMV; SR 941.210). Bezüglich Geschwindigkeitsmessmittel ist grundsätzlich jährlich eine Nach- eichung erforderlich. Dabei kann das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) die Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen (Art. 6 Abs. 2 und 3 Geschwindigkeitsmessmittel-Verord- nung; SR 941.261). Zudem wird ein Messmittel mit dem Ablauf der Eichfrist grundsätzlich nicht plötzlich unbrauchbar, denn es verändert seine Eigen- schaften nur langsam, weshalb es i.d.R. noch immer über einen längeren Zeitraum hinweg korrekte Messergebnisse liefert (BOCK, Messmittel im Strassenverkehr, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2010, S. 99 ff., S. 134 f.). Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden (Art. 24 Abs. 1 MessMV). Dabei bedürfen nur diejenigen Teile einer Nacheichung, die die Messwertbildung beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_554/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 4.). Vorliegend wurde das am 18. März 2020 eingesetzte Messmittel letztmals am 22. August 2019 geeicht (UA act. 18). Gemäss Eichzertifikat Nr. 258- 32202 war die Eichung grundsätzlich bis zum 31. August 2020 gültig (UA act. 117). Das METAS bestätigt die Gültigkeit des Messmittels bis zum 31. August 2020 in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 (act. 19 f.). Es bestand daher eine gültige Eichung des Messmittels bei deren -5- Einsatz am 18. März 2020. Auch der Verweis des Beschuldigten auf Ziff. 3.1 der Beilage des Zulassungszertifikats CH-P-10192-00 (Beilage zur Eingabe vom 28. November 2020) vermag daran nichts zu ändern. Diese bezieht sich gemäss dem METAS auf Art. 6 Abs. 4 Geschwindigkeits- messmittel-Verordnung, wonach ein Messmittel vor der Eichung revidiert werden muss, wenn es nicht innerhalb sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung nachgeeicht wird (act. 19). Vorliegend war das Messmittel – wie ausgeführt – bis zum 31. August 2020 gültig, womit die sechsmonatige Frist noch gar nicht zu laufen begann. Zwar beanstandete das METAS, dass die mobile Messkabine, welche das fragliche Messmittel während des Betriebs vor äusseren Einwirkungen schützt, anlässlich einer Kontrolle nicht so angetroffen wurde wie im Zulassungszertifikat CH-P- 10192-01 (Beilage zur Stellungnahme vom 22. Dezember 2020) beschrie- ben (act. 19 f. und 40 f.). Das METAS hält jedoch fest, dass die Modifikation keine eichungsrelevanten Teile betraf (act. 40). Ferner ist unklar, ob am 18. März 2020 der Radarsensor im neu angebrachten Gehäuse platziert war (act. 20 und 33). Fest steht jedoch, dass vor dem Einsatz des Mess- mittels ein erfolgreicher Selbsttest durchgeführt wurde, welcher dessen ordnungsgemässen Zustand gewährleistete (UA act. 18). Im Übrigen hat der Beschuldigte den Vorwurf der toleranzbereinigten Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h ohne Vorbehalt mit seinem Kürzel und seiner Unterschrift auf dem Polizeirapport selbst anerkannt und führte in diesem Rahmen aus, dass es keine Entschuldigung gebe und er es nie wieder tun werde. Auch sein damaliger Vermerk «Es war ein Fehler» bezieht sich offensichtlich auf die Geschwindigkeitsüberschreitung und nicht auf den angeblichen Fehler der Tachometeranzeige (UA act. 15). Zudem datiert der Polizeirapport auf den 6. April 2020 und damit einige Tage nach der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. März 2020. Der Beschuldigte machte diese Aussagen daher nicht überstürzt anlässlich einer unerwarteten polizeilichen Konfrontation am Tag der Geschwin- digkeitsüberschreitung. Es ist folglich ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte mit diesem Vermerk auf einen Fehler der Tachometeranzeige bezogen hätte, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestä- tigte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Das erst zu einem späte- ren Zeitpunkt erfolgte Vorbringen des Beschuldigten, wonach ohne dessen Wissen Meilen anstatt Kilometer pro Stunde angezeigt worden seien, ist unter diesen Umständen als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifi- zieren. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der polizei- lichen Geschwindigkeitsmessung und damit an der Geschwindigkeits- überschreitung im Rahmen der groben Verkehrsverletzung. Der Beschul- digte hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausserorts toleranzbereinigt um 53 km/h überschritten und damit den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG deutlich erfüllt. Selbst -6- bei einer grösseren Sicherheitsmarge aufgrund der umstrittenen Ge- schwindigkeitsmessung läge die Geschwindigkeitsüberschreitung immer noch deutlich über der Grenze zur Annahme einer objektiv groben Ver- kehrsregelverletzung. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Feststellung der Geschwindigkeits- überschreitung keines Gutachtens, wie es von der Staatsanwaltschaft im Eventualstandpunkt beantragt worden ist. Im Übrigen erscheint es trölerisch, dass wenn die Staatsanwaltschaft unter den vorliegenden Umständen tatsächlich von der Notwendigkeit einer gutachterlichen Weg- Zeit-Berechnung ausgegangen wäre, sie ein solches Gutachten nicht bereits im Vorverfahren angeordnet oder spätestens vor Vorinstanz bean- tragt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von toleranzbereinigten 53 km/h liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grund- sätzlich auch in subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsverletzung gege- ben ist. Zudem sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Ver- halten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Entlang der Strecke, auf welcher die Geschwindigkeitsmessung stattgefunden hat, befinden sich nebst einem Baum gut sichtbare Leit- pfosten i.S.v. Art. 82 SSV im üblichen Abstand von rund 50 m oder weniger (siehe die Fotos in act. 38 und 67, UA act. 16 f.). In der Mitte der nicht richtungsgetrennten Strasse hat es sodann ebenfalls gut erkennbare Leit- linien i.S.v. Art. 73 Abs. 3 SSV (wohl jeweils mit einer Länge von 3 m und 6-9 m Zwischenraum; vgl. VSS Norm SN 640 850a «Markierungen»). Dem Beschuldigten musste aufgrund seiner langjährigen Fahrerfahrung (seit 1977, act. 79 f.) anhand der Leitlinien und Leitpfosten ohne Weiteres bewusst sein, dass er mit weit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. Namentlich überschritt der Beschuldigte die geltende Höchstgeschwin- digkeit auf dieser Strecke in einer derart massiven Weise, welche auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Schweizer Autobahnen von 120 km/h anschaulich übersteigt. Mildernde Umstände können auch nicht darin erblickt werden, dass der Beschuldigte mit einem Tesla und somit einem Elektrofahrzeug unterwegs war. Der Beschuldigte fährt den Tesla seit dem Jahr 2016, wobei er damit täglich ca. 3 Kilometer pro Arbeitsweg zurückgelegt hat (act. 79). Der Be- schuldigte musste sich daher der besonderen Eigenschaften seines Teslas, insbesondere der fehlenden Motorengeräusche sowie des Ge- schwindigkeitsgefühls, bewusst gewesen sein. Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung ist erstellt, dass das Geschwindigkeitsgefühl in einem Tesla nicht erheblich anders ist, als bei einem konventionell motori- sierten Fahrzeug (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1). Für das Erkennenkönnen der deutlich übersetzten Ge- schwindigkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung auch nicht entscheidend, -7- ob der Beschuldigte um die genaue Geschwindigkeit wusste, ob der Tachometer richtig funktionierte und ob er diesen überhaupt im Blick hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich beim Vorbringen des Beschul- digten, wonach die Tachometeranzeige des Teslas – ohne sein Wissen – Meilen anstatt Kilometer pro Stunde angezeigt hat, aber ohnehin um eine Schutzbehauptung (siehe oben). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der wissentlichen und wil- lentlichen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten. 2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, wes- halb der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) schuldig zu sprechen ist. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist am 18. März 2020 mit einem Tesla im Ausserortsbe- reich auf der Heimenholzstrasse in Möhlin mit einer rechtlich mass- gebenden Geschwindigkeit von 133 km/h anstelle der ausserorts zulässi- gen Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren. Damit liegt eine Geschwin- digkeitsüberschreitung von 53 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 20 km/h) und eine Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h) liegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt sodann nicht weit unter dem Schwellenwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Über- schreitung von mind. 60 km/h; Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe). Der Beschuldigte hat somit eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Dass die Strassen- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt grundsätzlich gut waren, ist nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr wären diese Umstände im Falle ihres Vorliegens verschuldenserhöhend zu gewichten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen um 09:03 Uhr morgens vergleichsweise gering war, war auf dem betroffenen Streckenabschnitt doch mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Der Beschuldigte selbst schätzt seine Beschleunigung auf dieser Strecke insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass damals die Traktionskontrolle seines Teslas nicht funktioniert habe und somit ein Ausbrechen des Fahrzeugs nicht hätte -8- verhindert werden können, als sehr gefährlich ein (vgl. verkehrspsycho- logisches Gutachten vom 12. Oktober 2020). Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Mithin verfügte er am 18. März 2020 über ein grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Der Beschuldigte hätte das sog. «Launch Control-System» seines Teslas zur schnellen Beschleunigung ohne Weiteres auch in der Tesla- Garage testen lassen können. Das Bedürfnis, das «Launch Control- System» zuvor auf der Strasse zu testen (act. 81 f. und UA act. 135), damit er gegenüber den Angestellten der Tesla-Garage nicht wie ein «Idiot» aussehe, wenn dann vielleicht doch kein Fehler vorliege (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3), lässt die erhebliche Geschwindigkeits- überschreitung auf jeden Fall nicht als entschuldbar erscheinen. Auch der vorgebrachte – und als Schutzbehauptung zu wertende – Fehler der Ta- chometeranzeige vermag daran nichts zu ändern. Je leichter es ihm gefallen wäre, sich an die Höchstgeschwindigkeit zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Ver- kehrsregelverletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen inner- halb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem ver- gleichsweise mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür angemessenen (bedingten) Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion auszugehen. 3.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer einschlägigen Vorstrafe verzeichnet. Er wurde am 16. April 2016 von der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 430.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'150.00 verurteilt. In der Folge wurde ihm der Führerausweis für vier Monate entzogen (UA act. 8). Der Beschuldigte hat aus dieser Vorstrafe keine genügenden Lehren gezogen. Dieser Umstand wirkt sich straferhöhend aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Allerdings ist zu berücksich- tigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte hat im Strafverfahren zwar verschiedentlich ein Fehlver- halten eingeräumt. Er hat jedoch die Richtigkeit der Geschwindigkeits- messung und eine (eventual-)vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschrei- -9- tung auch noch im Berufungsverfahren bestritten (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 3 f. und 8-10). Eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ist damit ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfind- lichkeit als durchschnittlich. Die Täterkomponente wäre nach dem Gesagten insgesamt leicht strafer- höhend zu berücksichtigen. Nachdem die gesetzliche Obergrenze der Geldstrafe von 180 Tagessätzen jedoch bereits erreicht ist, hat es damit sein Bewenden. 3.3. Der Beschuldigte rügt eine lange Verfahrensdauer und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. 3.3.1. Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl- verhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist am 18. März 2020 erfolgt. Zwei Drittel der Verjährungsfrist sind noch nicht verstrichen und es liegen auch sonst keine Umstände vor, welche die Ver- fahrensdauer bzw. den Zeitablauf als (besonders) lang erscheinen liessen. 3.3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsantwort, S. 5) ist das Beschleunigungsgebot vorliegend nicht verletzt. Aufgrund der Ge- schwindigkeitsüberschreitung vom 18. März 2020 erliess die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg am 7. Mai 2020 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Auch wenn die Akten durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg – nach gestelltem Gesuch um Akteneinsicht des Beschuldigten vom 14. Mai 2020 (UA act. 24 f.) – rekonstruiert werden - 10 - mussten (UA act. 35), resultiert daraus noch keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots, zumal ihm die Akteneinsicht am 29. Juni 2020 gewährt werden konnte (UA act 36). Zudem waren – in erster Linie aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten – Abklärungen seitens der Staatsanwaltschaft mit der Regionalpolizei Unteres Fricktal sowie Tesla Motors Switzerland GmbH in Schlieren erforderlich. Die Anklageerhebung erfolgte sodann am 14. September 2020. Die Hauptverhandlung der Vorinstanz wurde am 25. August 2021 durchgeführt. Auch die Vorinstanz musste zahlreiche behördliche Auskünfte – insbesondere bei der METAS sowie der Regionalpolizei Unteres Fricktal – einholen. Ferner stellte sich die Frage, wer seitens Tesla als Zeuge zu befragen ist, wozu die Parteien Stellung nehmen konnten. Unter diesen Umständen liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 3.4. Zusammengefasst bleibt es bei der (bedingten) Geldstrafe von 180 Tages- sätzen sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion. 3.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geld- werten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte weist gemäss den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen ein jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 180'000.00 auf (Erwerbseinkommen rund Fr. 40'000.00; Zahlungen aus der Pensionskasse rund Fr. 100'000.00; auf ihn entfallende Mietzins- einnahmen rund Fr. 40'000.00). Damit beläuft sich sein massgebliches Nettoeinkommen im Urteilszeitpunkt auf monatlich rund Fr. 15'000.00. Davon ist ein Abzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 25 % und von 20 % für die (anteilsmässigen; seine ebenfalls unterstützungspflichtige Frau verfügt über ein jährliches Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 200'000.00) Unterstützungspflichten für zwei Kinder, eines davon behindert, vorzunehmen. Ein Abzug für die hohe Anzahl Tagessätze entfällt aufgrund der besonders günstigen Ein- kommensverhältnissen (Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60 E. 6 und Urteil 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). Damit ist die Tagessatzhöhe auf - 11 - gerundet Fr. 300.00 festzusetzen (BGE 134 IV 60 E. 6; BGE 142 IV 315 E. 5). 3.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Ein Rückfall schliesst für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht aus (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Einschlägige Vorstrafen sind zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten. Der Rückfall ist aber nur ein Gesichtspunkt, der neben anderen zu berücksichtigen ist. Ihm darf keine vorrangige Bedeu- tung beigemessen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.1.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil 6B_989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2). Trotz der einschlägigen Vorstrafe vom 16. April 2016 erscheint eine unbedingte Strafe nicht angezeigt. Infolge einer Verkehrstherapie (15 Sitzungsstunden) und des verkehrspsychologischen Gutachtens vom 12. Oktober 2020 (Beilage zur Eingabe vom 28. November 2020) – wel- ches sich zum künftigen Legalverhalten des Beschuldigten im Verkehr äussert und gültige Schlüsse auf seinen Charakter und die Aussichten seiner Bewährung zulässt – ist vom Fehlen einer ungünstigen Prognose auszugehen (vgl. ebenfalls Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.5, 6B_982/2019 vom 14. Februar 2020 E. 1.4 und 6B_989/2010 vom 7. April 2011 E. 5.2). Schliesslich hat der Beschuldigte in der Folge den Fahrausweis mit Verfügung vom 13. November 2020 zurückerhalten (Beilage zur Eingabe vom 28. November 2020). Dem Be- schuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalberwährung ist jedoch mit einer erhöhten Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), wobei die Verbindungsbusse weder zu einer Straferhöhung noch zu einer zusätzlichen Strafe führen darf. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse innerhalb der schuldangemessenen Strafe angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. - 12 - Schnittstellenproblematik). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geld- strafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürbaren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Be- deutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine unbedingte Verbin- dungsstrafe einen Fünftel der Gesamtstrafe oder einen Viertel jener Strafe, die bedingt ausgesprochen wurde, nicht übersteigen sollte (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 5'000.00 festzu- setzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 300.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 17 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die Berufung der Staatsanwaltschaft, welche eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 250.00 verlangt hat, ist überwiegend gutzuheissen. Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00 und einer Verbin- dungsbusse von Fr. 5'000.00 zu verurteilen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten, der die Abweisung der Berufung sowohl im Schuld als auch im Strafpunkt beantragt hat, die obergericht- lichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat er seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen. Er hat deshalb auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 13 - 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Miss- achtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwen- dung von Art. 102 SVG, Art. 47, Art. 34, Art. 42, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 300.00, d.h. Fr. 54'000.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 und die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'480.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 14 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Gall