6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. Schadenersatz von Fr. 715.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2019 und eine Genugtuung von Fr. 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'416.70 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.