4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB ein lebenslängliches Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auferlegt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit C. persönlich, brieflich, telefonisch oder elektronisch (per SMS, WhatsApp, E-Mail usw.) in Kontakt zu treten. Der Beschuldigte hat sich umgehend zu entfernen, sollte er ihr begegnen. - 16 -