2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. 2.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 7 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen angeordnet.