6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB; - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.