5.2. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat die Kosten für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 5.3. Die der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. Im Übrigen haben sich der Beschuldigte und C. auch darüber in ihrer Vereinbarung geeinigt. - 15 -