5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Delikte verurteilt wird, erweist sich die vorinstanzliche Kostenverlegung als korrekt und wird im Übrigen vom Beschuldigten zurecht nicht beanstandet. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'416.70 (inklusive einer Anklagegebühr von Fr. 3'100.00) sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.