4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3. Die bisherige Privatklägerin C. hat mit Einreichung der zwischen ihr und dem Beschuldigten abgeschlossenen Vereinbarung, in welcher sich die Parteien auch auf eine Entschädigung für das Berufungsverfahren geeinigt haben, ausdrücklich auf ihre Parteistellung verzichtet. Unter diesen Umständen ist C. mit dem Berufungsurteil keine Parteientschädigung zuzusprechen.