Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat die Berufung hinsichtlich der Höhe der C. vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung zurückgezogen und gilt diesbezüglich als unterliegend. Im Übrigen erweist sich seine Berufung als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen - 14 - Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).