Hinweise darauf, dass der Erfolg der Therapie durch einen Freiheitsentzug erheblich beeinträchtigt würde, lassen sich den Ausführungen der Gutachterin nicht entnehmen. Dass die bisherige Therapie gut verläuft, mag zutreffen. Dass ein Therapeutenwechsel den Therapieerfolg grundsätzlich in Frage stellt, ist hingegen nicht ersichtlich. So hat der Beschuldigte bereits einen Therapeutenwechsel vollzogen, da seine bisherige Therapeutin die E. verlassen habe. Daher lasse er sich nun in Q. von einem neuen Therapeuten behandeln (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Der Beschuldigte macht keine Beeinträchtigung des Therapieerfolgs aufgrund des Therapeutenwechsels geltend.