Dr. G. hat die Frage, ob eine Behandlung bei gleichzeitigem Strafvollzug möglich sei, in ihrem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten explizit bejaht (UA act. 519). Die von ihr erwähnten Einschränkungen betreffen allgemeine Nachteile, die jeder Strafvollzug für einen sozial und beruflich gut integrierten Täter mit sich bringen, und vermögen entsprechend einen Aufschub nicht zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3; 6B_131/2016 vom 3. März 2016 E. 2.2). Hinweise darauf, dass der Erfolg der Therapie durch einen Freiheitsentzug erheblich beeinträchtigt würde, lassen sich den Ausführungen der Gutachterin nicht entnehmen.