3. 3.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme angeordnet. Die Anordnung der Massnahme an sich ist unbestritten geblieben. Der Beschuldigte beantragt gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB jedoch den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme. - 13 - 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.