Die ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen (20. Januar 2020 bis 23. Januar 2020) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Vorinstanz hat zudem die dem Beschuldigten auferlegten Ersatzmassnahmen im Umfang von insgesamt 3 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet, was unbestritten geblieben ist und angemessen erscheint.