Nachdem nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 f. StGB).