Insgesamt sind die positiven Faktoren deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Angemessen erscheint – insbesondere aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses und der Anerkennung der Zivilforderungen von C. – die Täterkomponente im Umfang von 3 Jahren strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Strafe von 7 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.