Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist verheiratet, lebt mit seiner Ehefrau (der Kindsmutter von C.) und dem gemeinsamen Sohn zusammen. Seine langjährige Anstellung hat er vor kurzem aufgegeben und ist nun mit einer eigenen Firma F. selbständig erwerbstätig (Protokoll der Berufungsverhandlung, 4 f.; Kündigungsbestätigung vom 1. März 2022 gemäss Beilagen zur Berufungsverhandlung). - 12 -