Der Beschuldigte versuchte aber bereits vor seiner Inhaftierung mit der Praxis E. in Kontakt zu treten, weshalb nicht gesagt werden kann, dass er erst aufgrund des äusseren Drucks und um der Anordnung von Untersuchungshaft zu entgehen, einen Therapeuten aufsuchte. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sich im Zeitpunkt der Selbstanzeige um die Therapie gekümmert habe, eine entsprechende Anmeldung bereits vor der ersten Einvernahme vorgenommen habe und kurz danach mit der Therapie begonnen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7). Entsprechend darf dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, sondern fällt leicht positiv ins Gewicht.