Zwar auferlegte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschuldigte mit Verfügung vom 23. Januar 2020 als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft die Auflage, eine Therapie bei der E. oder einer vergleichbaren Institution zu absolvieren (UA act. 86 f.). Der Beschuldigte versuchte aber bereits vor seiner Inhaftierung mit der Praxis E. in Kontakt zu treten, weshalb nicht gesagt werden kann, dass er erst aufgrund des äusseren Drucks und um der Anordnung von Untersuchungshaft zu entgehen, einen Therapeuten aufsuchte.