Leicht positiv fällt schliesslich ins Gewicht, dass er eigeninitiativ eine ambulante Psychotherapie organisierte und diese bis heute, mithin seit knapp zwei Jahren, regelmässig besucht (vgl. Therapiebestätigung vom 23. März 2022; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8). Zwar auferlegte das Zwangsmassnahmengericht dem Beschuldigte mit Verfügung vom 23. Januar 2020 als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft die Auflage, eine Therapie bei der E. oder einer vergleichbaren Institution zu absolvieren (UA act.