Auch wenn unter den vorliegenden Umständen nicht von einem Strafminderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ausgegangen werden kann, da sich der Beschuldigte erst vergleichsweise spät – mithin nach seiner Berufungserklärung, in welcher er die Höhe der Genugtuung noch angefochten hatte – und zumindest teilweise erst unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens mit der Privatklägerin geeinigt hat, so wirkt sich sein Verhalten doch im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd aus, zumal von einer erheblichen Wiedergutmachungszahlung auszugehen ist (vgl. BGE 135 IV 96 E. 6).