Der Abschluss dieser Vereinbarung hat dazu mithin dazu geführt, dass von einer erneuten Einvernahme von C. hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen, vom Beschuldigten jedoch in der Höhe angefochtenen Genugtuung hat abgesehen werden können. Es ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte dadurch – nebst der Anerkennung einer vergleichsweise hoch erscheinenden Genugtuung – im Interesse von C. Hand zu einer Lösung geboten hat, um eine erneute starke psychische Belastung mit der Gefahr eines Rückschlags zu vermeiden. Auch wenn unter den vorliegenden Umständen nicht von einem Strafminderungsgrund im Sinne von Art.