C. einen Betrag von Fr. 50'000.00 als Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Zudem hat er sich verpflichtet, C. für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Der Abschluss dieser Vereinbarung hat dazu mithin dazu geführt, dass von einer erneuten Einvernahme von C. hinsichtlich der erstinstanzlich zugesprochenen, vom Beschuldigten jedoch in der Höhe angefochtenen Genugtuung hat abgesehen werden können.