Dass er sich nicht persönlich bei C. entschuldigte, ist auf das ihm auferlegte Kontaktverbot zurückzuführen. Er bemühte sich insofern, als er einen Brief an C. verfasste, welcher aufgrund eines Versäumnisses der Verteidigung nicht weitergeleitet wurde (vgl. Berufungsbegründung, S. 15, Screenshot gemäss Beilage 1 zur Berufungsbegründung). Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 715.00 sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 20'000.00 anerkannt. Am 22. April 2022 hat er eine aussergerichtliche Vereinbarung unterzeichnet, zufolge welcher er sich verpflichtet hat, - 11 -