Dies gilt vorliegend insbesondere für jene Handlungen, als C. noch ein Kleinkind war und sich die Wahrheitsfindung sehr schwierig gestaltet hätte. Das Geständnis ermöglichte auch eine Verurteilung bezüglich der schwersten Schändung, welche zur Bildung der Einsatzstrafe diente. Der Beschuldigte bereut seine Taten (GA act. 82, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18) und zeigt sich einsichtig. Dass er sich nicht persönlich bei C. entschuldigte, ist auf das ihm auferlegte Kontaktverbot zurückzuführen.