Der Beschuldigte legte jedoch im Rahmen der ersten Einvernahme und damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Verfahrens (UA act. 554 ff.) ein Geständnis ab und kooperierte in der nachfolgenden Strafuntersuchung vollumfänglich. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich dieser Umstand ganz erheblich strafmindernd aus, hängt eine Verurteilung bei Sexualdelikten mit kindlichen Opfern doch zumindest dann, wenn keine objektiven Beweismittel vorliegen, im Wesentlichen auch von den Aussagen beziehungsweise dem Geständnis des Täters ab. Dies gilt vorliegend insbesondere für jene Handlungen, als C. noch ein Kleinkind war und sich die Wahrheitsfindung sehr schwierig gestaltet hätte.