Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zurecht festhält, erfolgte dieser Schritt nicht spontan (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.), sondern vielmehr, um einer Anzeige durch den leiblichen Vater von C. zuvorzukommen. Letzterer zeigte den Beschuldigten am selben Tag, am Nachmittag, und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe, an (UA act. 545). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er sich ohne die drohende Anzeige durch den leiblichen Vater von C. nicht selbst angezeigt hätte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S 6). Der Beschuldigte legte jedoch im Rahmen der ersten Einvernahme und damit zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Verfahrens (UA act.