Der Beschuldigte zeigte sich in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich geständig. Durch seine Geständnisse hat er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung ganz erheblich erleichtert und verkürzt, was deutlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Zwar reichte der Beschuldigte am 13. Januar 2020 eine Selbstanzeige bei der Polizei ein (UA act. 545). Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zurecht festhält, erfolgte dieser Schritt nicht spontan (vorinstanzliches Urteil E. 6.3.), sondern vielmehr, um einer Anzeige durch den leiblichen Vater von C. zuvorzukommen.