Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die sexuellen Handlungen mit den vorgenannten Missbrauchshandlungen einhergingen, so dass der Gesamtschuldbeitrag geringer zu veranschlagen ist. Das damit einhergehende Verschulden ist weitgehend mit den sexuellen Nötigungen - 10 - und Schändungen abgegolten. Angemessen erscheint eine Erhöhung für die sexuellen Handlungen mit einem Kind um insgesamt 1 Jahr auf 10 Jahre. 2.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 I E. 2.6.4).