Was die einzelnen Handlungen, die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen zu den Schändungen und sexuellen Nötigungen verwiesen werden. Der Beschuldigte hat verschiedene sexuelle Handlungen an und mit C. vorgenommen, wobei es auch zu schweren Eingriffen in Form von Oralverkehr und anderen beischlafsähnlichen Handlungen gekommen ist. Daneben berührte er sie in unsittlicher Weise oder liess sich von ihr stimulieren. Er hat dadurch ganz bewusst und erheblich die psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung von C. gefährdet. Der Taterfolg wiegt entsprechend schwer.