Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der als Schändung und als sexuelle Nötigung zu qualifizierenden Vorfälle aufgrund des damaligen Alters von C. zufolge echter Konkurrenz auch der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die ungestörte psychisch-emo- tionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre geht (siehe Marginale zu Art. 189 ff.