Insgesamt wäre in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von sexuellen Nötigungen bei einer Einzelbetrachtung von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 14 bis 24 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist wiederum zu beachten, dass die einzelnen sexuellen Nötigungen in einem Zusammenhang stehen, als sie sich jeweils gegen C. richteten und jeweils auf ähnliche Art und Weise begangen worden sind. Sie liegen aber zeitlich so weit auseinander, dass nicht mehr von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann.