2.3.3. Bezüglich der sexuellen Nötigungen gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Tatbestand der sexuellen Nötigung schützt – sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern – die sexuelle Freiheit (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Der Beschuldigte hat während drei Jahren an der damals 9 bis 15 Jahre alten C. verschiedene, teilweise versuchte, sexuelle Handlungen vorgenommen und dabei gezielt seine Vertrauens- und Autoritätsposition ebenso wie das emotionale Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt. Er missachtete den klar geäusserten Willen von C. und reagierte beleidigt, wenn sie versuchte, ihm auszuweichen oder ihn abwies.