ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein gewisser Zusammenhang zwischen den einzelnen Schändungshandlungen besteht, als sie immer wieder zum Nachteil von C. begangen wurden. Andererseits besteht hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte und Örtlichkeiten sowie des langen Tatzeitraums keine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz hinsichtlich der während rund vier Jahren zahlreich vorgenommenen sexuellen Handlungen immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe von 2 Jahren aufgrund der hohen Anzahl von Missbräuchen um insgesamt 4 Jahre auf 6 Jahre zu erhöhen.