Was im Übrigen die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Nach dem Gesagten wäre hinsichtlich der weiteren Schändungen bei einer Einzelbetrachtung von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 14 bis 24 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten -8-