Der Beschuldigte beliess es bei den als Schändung zu qualifizierenden Missbrauchshandlungen nicht etwa bei oberflächlichen, flüchtigen Berührungen, sondern drang mit seinen Fingern und in einem Fall mit einem Gegenstand in die Vagina von C. ein. Sowohl das Einführen der Finger resp. des Gegenstands als auch das Massieren mit seinem Penis an der Vagina von C. stellen beischlafsähnliche Handlungen dar und dauerten von einigen Minuten bis zu einer halben Stunde. Weiter massierte er die Vagina von C. mit den Fingern oder seinem erigierten Penis. Nebst diesen schwerwiegenden Handlungen an C. wies er sie an, mit seinem Geschlechtsteil zu «spielen» und ihn zu stimulieren.