Die genaue Anzahl der Übergriffe lässt sich aufgrund des mehrjährigen Tatzeitraums nicht exakt eruieren. Zugunsten des Beschuldigten ist hinsichtlich aller angeklagten Tathandlungen von insgesamt rund 30 Übergriffen auszugehen (Berufungsbegründung, S. 7 ff.; siehe dazu auch unten). Sind die einzelnen Missbrauchshandlungen, wie vorliegend, in einem familiären Umfeld erfolgt, ist im Rahmen der Asperation ohnehin die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten und es ist nicht für jede Handlung gesondert nach Art.