Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 2.3.2. Der Beschuldigte hat nebst der schwersten Schändung, für welche die Einsatzstrafe gebildet worden ist, zwischen dem 1. Januar 2010 und Novem- -7- ber 2013, somit während rund vier Jahren zahlreiche weitere Schändungshandlungen an und mit der damals 5 bis 9 Jahre alten C. vollzogen. Dabei ist es zu rund 10 Handlungen mit Oralverkehr (act. 577 ff.) gekommen.