Die Gutachterin hat ihm denn auch stets eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit seiner Stieftochter attestiert. Aus forensisch psychiatrischer Sicht lägen keine Hinweise vor, welche eine aufgehobene oder eingeschränkte Schuldfähigkeit begründen würden (UA act. 515). Es ist absolut kein Grund ersichtlich, weshalb er die sexuelle Integrität von C. nicht hätte respektieren können. Vielmehr wäre es in der Verantwortung des Beschuldigten als Erwachsener und Stiefvater gelegen und es wäre von ihm ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass er seine sexuelle Lust anderweitig befriedigt als seine minderjährige Stieftochter zu schänden.