Je leichter es für den Beschuldigten gewesen wäre, die sexuelle Integrität von C. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung, S. 10) lässt die bei ihm diagnostizierte pädophile Störung sein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der an C. begangenen Schändung nicht als eingeschränkt erscheinen. Die Gutachterin hat ihm denn auch stets eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit seiner Stieftochter attestiert.