Der Tatbestand der Schändung setzt voraus, dass das Opfer unfähig war, sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren. Der vorliegend zur Erfüllung des Tatbestands wesentliche Umstand, dass C. aufgrund ihres damaligen Alters die Handlung noch nicht richtig einordnen konnte, kann sich deshalb nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.