Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung aus, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten offenbart. Die sexuelle Handlung geschah nicht etwa spontan, sondern wurde vom Beschuldigten systematisch angestrebt, -6-