Wäre dies der Fall gewesen, wäre das Verschulden vielmehr entsprechend höher ausgefallen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte sodann daraus ableiten, dass C. physisch nicht verletzt worden ist und er keine physische Gewalt angewendet hat. Das Fehlen eines zur Erfüllung des objektiven Tatbestands nicht notwendigen Umstandes wirkt sich nicht verschuldensmindernd, sondern neutral aus.