Beim Eindringen mit dem Penis in den Mund eines Kindes handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen kindlichen Opfer um eine schwerwiegende Form der Schändung mit einer hohen Eingriffsintensität. Entsprechend schwer wiegt die Verletzung der sexuellen Integrität und damit einhergehend das Verschulden. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten kann sich nicht verschuldensmindernd auswirken, dass es nicht zu einer noch schwerwiegenderen sexuellen Handlung wie einer vaginalen oder analen Penetration gekommen ist. Wäre dies der Fall gewesen, wäre das Verschulden vielmehr entsprechend höher ausgefallen.