Der Beschuldigte wies im Jahr 2012 C. an, seinen erigierten Penis in den Mund zu nehmen. Der Vorfall habe – gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten – nur wenige Sekunden gedauert. C. habe seinen Penis zu weit in den Mund genommen, weshalb sie habe husten müssen und sich verschluckt habe. Die Situation habe ihn erregt, er sei aber nicht zum Orgasmus gekommen (UA act. 562). Beim Eindringen mit dem Penis in den Mund eines Kindes handelt es sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem zum Widerstand unfähigen kindlichen Opfer um eine schwerwiegende Form der Schändung mit einer hohen Eingriffsintensität.