Der Beschuldiget beantragt mit Berufung, er sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Er moniert, die Vorinstanz habe mehrfach wesentliche Faktoren ausser Acht gelassen, sei von einer zu hohen Anzahl Übergriffe ausgegangen und habe im Rahmen der Täterkomponente das vollumfängliche Geständnis zu wenig strafmindernd berücksichtigt (siehe Berufungsbegründung, S. 7 und 13 ff.). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.