2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB, je teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB strafbar gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. 6).