1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem sich der Beschuldigte und die Privatklägerin C. aussergerichtlich über die Zivilansprüche geeinigt haben, nunmehr ausschliesslich gegen die Strafzumessung und die Vollzugsmodalität der erstinstanzlich angeordneten ambulanten Massnahme. Beantragt wird eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf 32 Monate, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der von der Vorinstanz angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. In den übrigen Punkten ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht mehr statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).