3.4. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. 3.5. Die Privatklägerin C. reichte am 25. April 2022 eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über die Zivilansprüche von C. ein. Der Beschuldigte erklärte darin sodann den Rückzug seiner Berufung hinsichtlich der Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung und C. verzichtete auf ihre Stellung als Privatklägerin. -4- 4. Die Berufungsverhandlung fand am 23. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: