3. 3.1. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 4. November 2021, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen sei, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der vom Bezirksgericht Lenzburg angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei; im Weiteren sei die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung von Fr. 35'000.00 auf Fr. 20'000.00 zu reduzieren. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 17. Dezember 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die Privatklägerin C. die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.