Dieses Kontaktverbot gilt für 5 Jahren. -3- 7. 7.1. Der Beschuldigte anerkennt die Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Umfang von CHF 715.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2019. 7.2. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin als Genugtuung CHF 35'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 zu bezahlen. 8. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00 sowie den Auslagen von CHF 15'316.70 (inkl. Kosten des Gutachtens der B. von CHF 14'100.00), insgesamt CHF 20'316.70, zu bezahlen.